Hier erhälst du das U18 Formular für unsere Events.
1.) Erziehungsberechtigte Person im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr.3 JuSchG) ist, wem allein oder gemeinsam
mit einer anderen Person nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
2.) Aufsichtspflichtige Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer
oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der erziehungsberechtigten Person, auf die noch nicht volljährige
Person dieser Vereinbarung, die Aufsichtspflicht übernimmt.
3.) Soweit es nach dem JuSchG auf die Begleitung durch einen Personensorgeberechtigten ankommt, haben
die in 2.) genannten Personen Ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Die Veranstalter haben in Zweifelsfällen
die Berechtigung alle Angaben (personenbezogene Daten) dieser Vereinbarung zu überprüfen.
4.) Der Besuch kann nur dann erfolgen, sofern es sich nachweislich um die oben aufgeführte Aufsichtsperson
handelt, außerdem muss diese Person beim Einlass dabei sein. Der Besuch ohne volljährige Aufsichtsperson
ist nicht zulässig!
5.) Wer Unterschriften fälscht, muss wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe rechnen (§217StGB). Gültig
nur mit einem Personalausweis, Führerschein oder Pass und einer Kopie des Personalausweises der
Erziehungsberechtigte/r (Vater, Mutter,…)